Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Musikschule Unterensingen“; nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Unterensingen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist Träger der Musikschule Unterensingen. Aufgabe der Musikschule ist die Förderung musikalischer Jugend- und Laienbildung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterrichtung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Musikschulen e. V.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern, die die Mitgliedschaft erwerben:
    a) durch Aufnahme eines ihrer Kinder in einen Kurs der Musikschule oder
    b) durch Beitrittserklärung oder
    c) kraft Amtes.
  2. Die Mitgliedschaft nach Absatz 1a) erwirkt der anmeldende Elternteil oder Sorgeberechtigte für die Dauer des gesamten Schuljahres, in dem das Kind mindestens einen Kurs besucht. Sie erlischt am Ende des Schuljahres, in dem das Kind letztmalig einen Kurs belegt hat, wenn sie nicht nach Absatz 1b) umgewandelt wird. Das Mitglied kann sich durch einen bevollmächtigten Vertreter – in der Regel durch den anderen Elternteil – vertreten lassen. Besucht mehr als ein Kind die Kurse der Musikschule, sind beide Elternteile bzw. noch ein zweiter Sorgeberechtigter Mitglieder nach Absatz 1a).
    Mitglieder nach Absatz 1a) heißen „Eltern-Mitglieder“.
  3. Die Mitgliedschaft nach Absatz 1b) können geschäftsfähige natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts durch schriftliche Beitrittserklärung erwerben. Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium.
    Die Mitgliedschaft nach Absatz 1b) endet:
    a)durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
    b)durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist und einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kuratorium bedarf;
    c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Er erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Beschluss hat der Betroffene das Recht der Beschwerde, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
    Mitglieder nach Absatz 1b) heißen „fördernde Mitglieder“.
  4. Die Mitgliedschaft nach Absatz 1c) erwerben die nach § 7 Absatz 1 delegierten Mitglieder des Kuratoriums. Die Mitgliedschaft dauert so lange wie ihre Amtszeit, wenn sie nicht danach in eine Mitgliedschaft nach Absatz 1b) umgewandelt wird.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist für Eltern-Mitglieder durch die Kursgebühren, für delegierte Mitglieder durch ihren ehrenamtlichen Einsatz im Verein abgegolten. Die fördernden Mitglieder setzen selbst fest, ob sie den Mitgliedsbeitrag durch eine einmalige oder eine jährlich wiederkehrende Spende abgelten wollen, deren Höhe sie in jederzeit widerrufbarer Weise ebenfalls selbst festsetzen.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Kuratorium
  3. Der Vorsitzende

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
    b) Entlastung des Vorsitzenden und des Kuratoriums;
    c) Genehmigung des Haushaltsplans;
    d) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
    e) Bestätigung der delegierten Kuratoriumsmitglieder;
    f) Wahl von 2 Vertretern der Elternschaft;
    g) Wahl der 2 Rechnungsprüfer;
    h) Beratung über Anträge der Mitglieder;
    i) Änderung der Satzung;
    k) Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Kuratoriums einberufen werden. Das Kuratorium ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
  3. Anträge von Mitgliedern, welche der Mitgliederversammlung zur Behandlung oder Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Unterensingen unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen Beschlüsse zu § 6 Absatz 1 Buchstabe i und k. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.

§ 7 Das Kuratorium

Dem Kuratorium gehören an:
  1. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, ein Vertreter der Grund- und Hauptschule, des Gemeinderats, der Kindergärten und zwei Vertreter der Elternschaft der Musikschule.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von den entsendenden in Absatz 1 genannten Stellen vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung nach § 6 Absatz 1 Buchstabe e mit einfacher Mehrheit bestätigt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  3. Lehrkräfte der Musikschule können beratend zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht.
  4. Das Kuratorium beschließt über die Leitung der Schule, über Lehrkräfte und deren Vergütung, über Unterrichtsgebühren und über die Feststellung des Haushaltsplanes. Es unterstützt den Vorsitzenden in allen Verwaltungsangelegenheiten und laufenden Geschäften.
  5. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; es entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Der Vorsitzende

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorsitzende kann auch musikalischer Leiter der Schule sein.
  3. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. Der Vorsitzende leitet den Verein gemäß dessen Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei der ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterensingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Übergangsbestimmungen

Die Neuwahlen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 erfolgen erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr 1972. Bis dahin werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorsitzenden zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Kuratoriumsmitglieder geordnet. Im übrigen gilt § 32 BGB entsprechend.

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